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BVerwG, 14.06.1989 - 1 B 84.89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegungserfordernisse bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.1989 - 11 S 1148/88
- BVerwG, 14.06.1989 - 1 B 84.89
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88
Divergenz - Abweichung
Auszug aus BVerwG, 14.06.1989 - 1 B 84.89
Die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalles erfüllt nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). - BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74
Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer - …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1989 - 1 B 84.89
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht in seinem Ansatz gefolgt werden könnte, daß ein durch Häufigkeit und Stetigkeit von Eigentumsdelikten geprägtes "Gesamtbild einer sich steigernden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausreicht, den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949/1961 II S. 1662) zurücktreten und die Ausweisung unvermeidbar im Sinne von BVerwGE 55, 8 [BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74] erscheinen zu lassen.
- BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 92.93
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der …
Damit macht er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend, was zur Bezeichnung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausreicht (vgl. Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; vom 14. Juni 1989 - BVerwG 1 B 84.89 -). - BVerwG, 25.04.1994 - 1 B 19.94
Verfahrensfehlerfreie Entscheidung - Überzeugung des Gerichts - Berufungsgericht …
Aber selbst wenn das Berufungsgericht die Grundsätze zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 81 b 2. Alternative StPO gegenüber der allgemeinen polizeilichen Aufgabennorm auf die konkreten Umstände des Einzelfalles fehlerhaft angewendet haben sollte, würde dies allein nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllen (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 14. Juni 1989 - BVerwG 1 B 84.89 -).